Blitzlicht-Befragung

Mobile-Arbeit-Gesetz

Die Corona-Pandemie führte dazu, dass Unternehmen und Mitarbeiter/Innen schnell im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 das mobile Arbeiten trotz gewisser Unsicherheiten umgesetzt haben. Mobiles Arbeiten funktioniert und Produktivitätseinbußen werden kaum beobachtet. Diese Erkenntnis führte auch dazu, dass viele Unternehmen nach der Pandemie das mobile Arbeiten verstärkt nutzen wollen; Führungskräfte sowie Unternehmensleitungen haben ihre Bedenken in großen Teilen beiseitegelegt.

Im ersten „Mobile-Arbeit-Gesetz“ Referentenentwurf zur Regelung des Rechts auf mobile Arbeit, der von Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 vorgelegt wurde, war vorgesehen, dass Vollzeitbeschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf jährlich 24 Tage mobiles Arbeiten erhalten sollen und dass die Arbeitszeit beim mobilen Arbeiten durch den Arbeitgeber dokumentiert werden müsse. Beim Verstoß könne eine Geldbuße fällig werden. Zudem müsse der Arbeitsschutz auch beim mobilen Arbeiten vom Arbeitgeber gewährleistet und sichergestellt werden.

Im November 2020 wurde ein neuer Entwurf vorgelegt. Dieser sieht keine Mindestanzahl an Tagen oder einen gesetzlichen Anspruch vor. Es wird eher ein Auskunftsanspruch formuliert, wonach Mitarbeiter ihren Arbeitgeber über das Remote-Arbeiten drei Monate vor Beginn informieren. Der Arbeitgeber soll anschließend eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter treffen. Zudem wird eine Regelung zur Arbeitszeitdokumentation durch den Arbeitgeber vorgesehen. Ebenso soll für Beschäftigte der Versicherungsschutz im mobilen Arbeiten gelten wie für Mitarbeiter im Büro. Die Regelungen des Arbeitsschutzes sollen unberührt bleiben.

Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) hat vor dem Hintergrund des ersten Entwurfes eine DGFP // Blitzlicht-Befragung durchgeführt. Der Versand der Befragung startete am 09.10.2020, teilgenommen haben 408 Personen, den Fragebogen haben 343 Personen bis zum 16.10.2020 beendet.